Allgemeine Geschäftsbedingungen der ORCA Software GmbH

Stand 03/2010

§1 Allgemeines

Alle Kauf- und Lieferverträge zwischen der ORCA Software GmbH (im Folgenden ORCA genannt) und dem Besteller (im Folgenden auch Kunde genannt) werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) geschlossen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers haben, selbst bei Kenntnis, nur Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Bei der Verwendung der gelieferten Ware sind die Schutzrechte von ORCA und Dritter zu beachten.
Diese AGB gelten nicht bei Verträgen mit Verbrauchern.

§2 Vertragsabschluss

Die Angebote von ORCA sind freibleibend. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behält sich ORCA das Recht der Berichtigung vor. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
ORCA ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, bestätigt ORCA unverzüglich den Zugang der Bestellung. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) verbunden werden.

§3 Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab dem Geschäftssitz der ORCA in Rosenheim. Anfallende Versandkosten sind bei der Bestellung ausgewiesen. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Installation, es sei denn diese wird vertraglich geschuldet. Installation, Schulungen und sonstige Dienstleistungen werden bei Inanspruchnahme nach unseren Stundensätzen abgerechnet, falls nicht schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Es gelten die Preise der beim Vertragsabschluss gültigen Preisliste

§4 Zahlung, Verzug

ORCA behält sich das Recht auf Lieferung der Ware gegen Vorkasse vor. Erfolgt die Lieferung per Rechnung, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Kann ORCA höhere Verzugszinsen nachweisen, so ist sie berechtigt, diese geltend zu machen.
Sollte zugunsten des Bestellers eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten, aus welchem Grund auch immer, in Verzug gerät.
Werden nach Vertragsabschluss eintretende Vermögensverschlechterungen des Kunden bekannt oder werden nachträglich bereits bei Vertragsschluss bestehende Vermögenseinschränkungen des Kunden bekannt, steht ORCA nach ihrer Wahl das Recht zu, Vorkasse oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer Woche zu verlangen. ORCA hat auch das Recht, die Ausführung des Auftrages zu unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Weigerungsfall ist ORCA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Kunden ein Schadensersatz nicht zu.

§5 Lieferfrist

Alle angebotenen Lieferfristen und Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Werden zur Vertragserfüllung Produkte von Zulieferern (z.B. Anbieter von Ausschreibungstexten und Elementen) benötigt, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von ORCA durch die Zulieferer. Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Bestätigung. Sie gelten als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware den Firmensitz von ORCA verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
Überschreitet ORCA die vereinbarte Lieferfrist, kann der Kunde mittels eines eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist von 3 Wochen setzen, beginnend am Tag der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunden. Nach erneuter Überschreitung der Lieferfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur zu, wenn ORCA die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Zur Erbringung von Teilleistungen ist ORCA berechtigt. Sollte ORCA durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung oder aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Zulieferfirmen an der termingerechten Lieferung gehindert sein, verlängert sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin um die Dauer der Störungen.
Wenn die Beeinträchtigung länger als zwei Monate dauert, ist ORCA berechtigt, die Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Nachlieferung oder Schadensersatz zusteht. In diesem Fall ist ORCA verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten. Dem Kunden steht im Falle einer Teillieferung das Recht zu, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die Teillieferung wertlos für ihn ist.

§6 Aufrechnung, Abtretung, Weiterveräußerung von Lizenzrechten

Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch ORCA anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
ORCA behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung seiner Forderungen an Dritte vor.
Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch ORCA zulässig. Der Weiterverkauf von Softwarelizenzen bedarf der Zustimmung durch ORCA.

§7 Schulungen und Seminare

Schulungen können als Inhouse-Schulungen für ein einzelnes Unternehmen oder als offene Seminarveranstaltung erfolgen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Inhouse-Schulungen in den Räumen des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt dazu der ORCA kostenlos geeignete Schulungsräume und eine geeignete Infrastruktur (Beamer, Schulungsrechner etc.) zur Verfügung. Offene Seminare erfolgen in den von ORCA zur Verfügung gestellten Räumen. Die Teilnehmerzahl für offene Seminare ist begrenzt. Berücksichtigt wird die Anmeldung in der Reihenfolge ihres Eingangs. ORCA nimmt Anmeldungen sowie Umbuchungen und Stornierungen zu ihren Seminaren nur schriftlich (per Fax oder E-Mail) entgegen. Umfang und Inhalt der Seminare bestimmt die Auftragsbestätigung. Organisatorisch bedingte Programmänderungen sind möglich. Ebenso hängt das Zustandekommen einer Veranstaltung von einer Mindestanzahl von angemeldeten Personen ab. ORCA behält sich daher Änderungen von Seminartagen, Seminarzeiten, Terminen, Veranstaltungsorten, ReferentInnen sowie eventuelle Veranstaltungsabsagen vor. Die bereits angemeldeten Personen werden davon rechtzeitig und in geeigneter Weise (per Fax oder E-Mail) verständigt. Bei einem Ausfall eines Seminars durch Krankheit der ReferentInnen oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung des Seminars. Ersatz für entstandene Aufwendungen und sonstige Ansprüche gegenüber ORCA sind daraus nicht abzuleiten. Muss ein Seminar abgesagt werden, erfolgt eine abzugsfreie Rückerstattung von bereits eingezahlten Seminarbeiträgen.
Absagen durch den Auftraggeber bei Inhouse-Schulungen: Bei einer Absage 4 Wochen vor Schulungsbeginn fallen keine Stornogebühren an. Bei einer Absage zwischen 4 und 2 Wochen vor Schulungsbeginn erhebt ORCA 50% der vereinbarten Schulungsgebühr als Stornogebühr. Bei späterer Absage wird die volle Seminargebühr fällig. Bei einem beiderseitig akzeptierten Ersatztermin entfallen die Stornogebühren. Die Zahlung der Schulungsgebühren bzw. Stornogebühren ist zum Zeitpunkt der ursprünglich gebuchten Veranstaltung fällig.
Absagen bei offenen Seminarterminen: Bei einer Absage bis 3 Wochen vor Seminarbeginn fallen keine Stornokosten an. Bei einer Absage bis 1 Woche vor Seminarbeginn erhebt ORCA 50% der Seminargebühr als Stornokosten. Bei späterer Absage wird die volle Seminargebühr fällig. Selbstverständlich ist die Nennung einer Ersatzperson willkommen, wofür keine weiteren Kosten anfallen.

§8 Patent- und Urheberrechte

An Softwareprodukten, die von ORCA erstellt wurden, behält sich ORCA das Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung der ORCA dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. 

§9 Gewährleistung für Verkauf und Lieferung

Der Besteller muss offensichtliche Mängel sowie bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wurde der Besteller durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

Liegt ein von der ORCA Software GmbH zu vertretender Mangel vor, so ist ORCA nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. ORCA ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt.
Im Falle der Beseitigung des Mangels ist ORCA verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Schlägt die Nacherfüllung nach zweimaligem Versuch fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Dies gilt nicht, wenn ORCA den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Darüber hinausgehende Ansprüche, wie Schadenersatzansprüche, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, wegen entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensschäden des Bestellers, können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch ORCA beruht.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Für jeden Ersatz gilt eine Gewährleistung für die restliche Zeit des ursprünglichen Gewährleistungszeitraumes oder 30 Tage, wobei der längere Zeitraum maßgebend ist.

Diese Gewährleistung gilt nicht, wenn der Fehler der Software auf einen Unfall, Missbrauch oder fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn ORCA Arglist vorzuwerfen ist.

Für die Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Durch die Weiterentwicklung  bedingte Abweichungen von der Produktbeschreibung sind hiervon nicht betroffen, sofern sie keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§10 Haftungsbeschränkungen

ORCA haftet

  • in voller Schadenshöhe bei grobem Verschulden ihrer Organe und leitenden Angestellten,
  • dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
  • außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, ORCA kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen,
  • der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Der typische, vorhersehbare Schaden beträgt im Normalfall maximal die Höhe des Auftragswertes.

Darüber hinaus ist jegliche Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen. Die Haftung wegen Vorsatz, Garantie, Arglist und für Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

§11 Eigentumsvorbehalt, Rücktritt

ORCA behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ORCA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

ORCA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Vertragspflicht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

§12 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist für beide Teile der ORCA Geschäftssitz in 83026 Rosenheim.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Rosenheim.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Regelung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.