Architektenhonorar nach HOAI berechnen – Planungsleistung am Schreibtisch

So funktioniert es

Architektenhonorar nach HOAI berechnen

Wie viel ist eine Planungsleistung wert? Wer ein Architektenhonorar nach HOAI berechnen möchte, folgt einer klar definierten Systematik – auch wenn die Werte der HOAI seit 2021 nicht mehr verbindlich sind. Dieser Beitrag zeigt Architekten, Fachplanern und Ingenieurbüros Schritt für Schritt, wie sich ein Architektenhonorar nach HOAI berechnen lässt, welche vier Stellschrauben das Ergebnis bestimmen und worauf Sie heute rechtlich achten müssen. So ermitteln Sie Ihr Honorar nachvollziehbar und begründen es sicher gegenüber dem Auftraggeber.

Was ist die HOAI?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine bundesweite Verordnung, die seit Jahrzehnten die Systematik der Honorarberechnung für Planungsleistungen vorgibt. Aktuell maßgeblich ist die HOAI 2021, die seit dem 1. Januar 2021 gilt.

Wichtig: Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 ist die HOAI kein verbindliches Preisrecht mehr. Honorare können seitdem frei vereinbart werden. Die Honorartafeln enthalten nur noch Orientierungswerte – Honorarspannen vom sogenannten Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz. Sie bleiben aber die anerkannte Grundlage, um ein Architektenhonorar nach HOAI angemessen und transparent zu berechnen.

Zwei Punkte sollten Sie deshalb kennen:

  1. Honorarvereinbarungen müssen in Textform erfolgen.
  2. Wird keine wirksame Vereinbarung getroffen, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.

Eine klare, schriftliche Honorarvereinbarung ist heute also wichtiger denn je.

Die vier Stellschrauben der Honorarberechnung

Das Honorar für Grundleistungen ergibt sich im Kern aus vier Parametern. Sie sind die entscheidenden Stellschrauben, wenn Sie ein Architektenhonorar nach HOAI berechnen.

1. Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten sind der Teil der Baukosten, der als Berechnungsbasis dient – ermittelt nach den Kostengruppen der DIN 276. Sie stammen idealerweise aus einer belastbaren Kostenberechnung. Je genauer diese ist, desto belastbarer das Honorar.

2. Honorarzone (I–V)

Die Honorarzone bildet die Komplexität des Projekts ab – von einfachen Vorhaben (Zone I) bis zu sehr anspruchsvollen (Zone V). Viele Standard-Hochbauten liegen in Zone III. Die Einstufung richtet sich nach den Bewertungsmerkmalen der HOAI.

3. Leistungsphasen (LPH 1–9)

Die Planungsleistung ist in neun Leistungsphasen gegliedert, die jeweils mit einem festen Prozentsatz am Gesamthonorar bewertet sind. Werden nicht alle Phasen beauftragt, dürfen nur die anteiligen Prozentsätze berechnet werden.

Für das Leistungsbild Gebäude gelten folgende Anteile:

LeistungsphaseBezeichnungAnteil
LPH 1Grundlagenermittlung2 %
LPH 2Vorplanung7 %
LPH 3Entwurfsplanung15 %
LPH 4Genehmigungsplanung3 %
LPH 5Ausführungsplanung25 %
LPH 6Vorbereitung der Vergabe10 %
LPH 7Mitwirkung bei der Vergabe4 %
LPH 8Objektüberwachung (Bauüberwachung)32 %
LPH 9Objektbetreuung2 %

In Summe ergeben die neun Phasen 100 %. Wer also nur die Genehmigungsplanung (LPH 4) übernimmt, berechnet 3 % – nicht das volle Honorar.

4. Honorartafel

Die Honorartafel ordnet jeder Kombination aus anrechenbaren Kosten und Honorarzone eine Honorarspanne zu. Liegen Ihre anrechenbaren Kosten zwischen zwei Tafelwerten, wird der Zwischenwert durch lineare Interpolation ermittelt.

Architektenhonorar nach HOAI berechnen: ein Rechenbeispiel

So läuft die Berechnung im Prinzip ab (die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung):

  1. Anrechenbare Kosten ermitteln – z. B. aus der Kostenberechnung nach DIN 276.
  2. Honorarzone festlegen – z. B. Zone III für ein durchschnittlich komplexes Gebäude.
  3. Tafelhonorar ablesen – die Honorartafel ergibt für diese Kombination ein Gesamthonorar (bei Zwischenwerten interpolieren). Nehmen wir an: 100.000 € als Basishonorarsatz.
  4. Beauftragte Leistungsphasen aufsummieren – werden z. B. LPH 1–4 beauftragt, ergibt das 2 + 7 + 15 + 3 = 27 %.
  5. Honorar berechnen – 27 % von 100.000 € = 27.000 € (zzgl. USt. und ggf. Nebenkosten).

Das Ergebnis ist eine Orientierung. Innerhalb der Honorarspanne – und seit 2021 grundsätzlich frei – können Sie ein anderes Honorar vereinbaren, sofern dies in Textform geschieht.

Zwei wichtige Zuschläge

  • Umbauzuschlag: Beim Bauen im Bestand (Umbau, Modernisierung, Sanierung) kann ein Zuschlag von bis zu 80 % vereinbart werden – er deckt die zusätzlichen Erschwernisse ab.
  • Nebenkosten: Erforderliche Nebenkosten (z. B. Fahrtkosten, Vervielfältigungen) können zusätzlich abgerechnet werden, sofern vereinbart.

Ausblick: Reform der HOAI

Die HOAI wird derzeit überarbeitet (Stand: Juni 2026). Im Auftrag der Bundesregierung wurden Sachverständigengutachten zur Aktualisierung der Leistungsbilder und zur Neuberechnung der Honorartafeln erstellt; diskutiert wird unter anderem, die bisherigen Honorarspannen durch einzelne Honorarwerte zu ersetzen. Wann und in welcher Form eine neue Fassung in Kraft tritt, ist noch offen. Bis dahin bleibt die HOAI 2021 maßgeblich. Behalten Sie die Entwicklung im Blick – sie kann künftige Kalkulationen beeinflussen.

Solide Kostenbasis – das Fundament jeder Honorarberechnung

Jede HOAI-Berechnung steht und fällt mit belastbaren anrechenbaren Kosten. Genau hier setzt AVA-Software an: ORCA AVA unterstützt die Kostenschätzung und Kostenberechnung nach DIN 276 – nach Kostengruppen, Bauelementen oder Gewerken – und hält die Kosten über alle Leistungsphasen transparent. Damit liefert die Kostenberechnung die saubere Grundlage, auf der Sie ein Architektenhonorar nach HOAI nachvollziehbar berechnen und gegenüber dem Auftraggeber begründen lässt. Über den Kostenstand behalten Sie Abweichungen jederzeit im Blick.

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Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtssichere Gestaltung von Honorarvereinbarungen sollten Sie im Zweifel fachkundigen Rat einholen.

Häufige Fragen zum Architektenhonorar nach HOAI – FAQ

Nein. Seit dem EuGH-Urteil von 2019 und der HOAI 2021 sind die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich. Honorare können frei vereinbart werden; die Honorartafeln dienen als Orientierung. Ohne wirksame Vereinbarung gilt der Basishonorarsatz.

Aus vier Parametern: den anrechenbaren Kosten (nach DIN 276), der Honorarzone (I–V), den beauftragten Leistungsphasen (anteilige Prozentsätze) und der Honorartafel. Zwischenwerte werden interpoliert.

Der Teil der Baukosten, der als Basis der Honorarberechnung dient – ermittelt nach den Kostengruppen der DIN 276. Sie stammen idealerweise aus einer belastbaren Kostenberechnung.

Dann gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Honorarvereinbarungen müssen in Textform getroffen werden.

Die Honorarzonen I bis V bilden die Komplexität eines Projekts ab – von sehr einfach (I) bis sehr anspruchsvoll (V). Viele Standard-Hochbauten liegen in Zone III. Eine höhere Zone bedeutet ein höheres Honorar.

Grundlagenermittlung (1), Vorplanung (2), Entwurfsplanung (3), Genehmigungsplanung (4), Ausführungsplanung (5), Vorbereitung der Vergabe (6), Mitwirkung bei der Vergabe (7), Objektüberwachung (8) und Objektbetreuung (9). Jede Phase ist mit einem festen Prozentsatz am Honorar bewertet.

Der Basishonorarsatz ist der jeweils untere Wert der Honorarspanne in den Honorartafeln. Er gilt als vereinbart, wenn keine wirksame (textförmliche) Honorarvereinbarung getroffen wurde.

Beim Bauen im Bestand (Umbau, Modernisierung, Sanierung) kann ein Zuschlag von bis zu 80 % auf das Honorar vereinbart werden. Er gleicht die zusätzlichen Erschwernisse der Arbeit im Bestand aus.

Ja. Die HOAI regelt die Honorarsystematik für Architekten- und Ingenieurleistungen, etwa auch für Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung – jeweils mit eigenen Leistungsbildern und Honorartafeln.

Die HOAI wird derzeit überarbeitet (Stand: Juni 2026). Diskutiert wird unter anderem, die Honorarspannen durch einzelne Honorarwerte zu ersetzen und die Leistungsbilder zu aktualisieren. Wann eine neue Fassung in Kraft tritt, ist noch offen – bis dahin gilt die HOAI 2021.

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