Auswirkungen der DIN 276 - 2018 für Planer und Ausschreibende

Wir haben nachgefragt – bei einem, der es wissen muss. Uwe Morell  hat sich vor 25 Jahren mit seiner Dreiplus Planungsgruppe auf die Leistungsphase der Ausschreibung und Vergabe spezialisiert. Wir konnten ihn als Fachexperte für ein Interview gewinnen.

Unser Interviewpartner - Uwe Morell

Uwe Morell ist nach dem Studium der Architektur an der FH Hildesheim/ Holzminden seit 1991 als Diplom- Ingenieur zunächst in den Bereichen Ausschreibung und Baukostenermittlung tätig.

Seit 1993 betreibt er das ausschließlich auf Ausschreibungserstellung und Baukostenermittlung spezialisierte Architekturbüro DREIPLUS Planungsgruppe GmbH gemeinsam mit Dipl. Ing. (fh) Architekt Arne Schumny und 20 Mitarbeitern in Berlin. 2005 hat Uwe Morell die Ausbildung zum Brandschutzsachverständigen mit Anerkennung der IHK Dresden beim Institut Eipos e.V. erfolgreich abgeschlossen.

Seit 1998 ist Uwe Morell als Referent für verschiedene Architektenkammern tätig, im Jahr 2014 erhielt er einen Lehrauftrag an der Leibniz-Universität Hannover für das Thema AVA.

Uwe Morell - Überlegungen zur DIN 276 - 2018

1. Welches Ziel verfolgt die neue DIN Ihrer Meinung nach?

Sie vergrößert die Gliederungstiefe der Kostenschätzung (LP2, Vorplanung) und –berechnung (LP3, Entwurfsplanung), die nun beide in einer genaueren Gliederungsstufe aufzustellen sind.

Das bedeutet, dass die Kostenschätzung der LP2 nun in der 2. Ebene nach DIN 276 (jetzt nach 10er Kostengruppen anstelle bisher 100er Kostengruppen) und die Kostenberechnung der LP3 in der 3. Ebene (1er Kostengruppen anstelle bisher 10er Kostengruppen) aufzustellen sind.

Es stellt sich die Frage, ob die hierfür erforderlichen Informationen darüber, was und wie gebaut werden soll, tatsächlich schon in der geforderten Tiefe in den jeweiligen Leistungsphasen vorliegen, oder ob hier der zweifelhafte Versuch unternommen werden soll, eine Kostenkenntnis, für die die Grundlagen noch nicht gegeben sind, durch zu (pseudo-)genaue Angaben zu erlangen.

Da die in der Anlage 10 der HOAI genannten Grundleistungen sich auf die DIN 276 beziehen, verlangt zumindest die katalogmäßige Vorgabe zu den Grundleistungen nach HOAI daher ab sofort das Aufstellen der beiden vorgenannten Kostenermittlungen in tieferer Gliederung als bisher.

 

3. Wo sehen Sie den beabsichtigten Nutzen in der Kostenverfolgung?

Kosten sind nach der DIN 276 (2018-12) nun in jedem Falle durchgängig aufzustellen. Bisher krankte die Kostenverfolgung häufig daran, dass die frühen Kostenermittlungen (Kostenschätzung und Kostenberechnung) nach DIN-Bauelementgliederung aufgestellt waren, während der Kostenanschlag dann in aller Regel nach STLB-Gewerken aufgestellt wurde. Durch die verschiedenen Gliederungssystematiken der Kosten war dann nicht nachvollziehbar, wo und warum Kostenveränderungen über die Leistungsphasen der Planung hinweg entstanden.

2. Ganz neu wurde nun zwischen die Kostenberechnung (LP3) und den Kostenanschlag (LP6) die Kostenermittlungsstufe des Kostenvoranschlags eingeführt. Wozu?

Zum Kostenvoranschlag heißt es in der DIN wörtlich:

„Der Kostenvoranschlag dient den Entscheidungen über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe. Der Kostenvoranschlag kann entsprechend dem für das Bauprojekt gewählten Projektablauf einmalig oder in mehreren Schritten aufgestellt werden.
Im Kostenvoranschlag müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen in der dritten Ebene der Kostengliederung ermittelt und darüber hinaus nach technischen Merkmalen oder herstellungsmäßigen Gesichtspunkten weiter untergliedert werden.
Unabhängig von der Art der Ermittlung bzw. dem jeweils gewählten Kostenermittlungsverfahren müssen die ermittelten Kosten auch nach den für das Bauprojekt vorgesehenen Vergabeeinheiten geordnet werden, damit die Angebote, Aufträge und Abrechnungen (einschließlich der Nachträge) aktuell zusammengestellt, kontrolliert und verglichen werden können.“ [DIN 276 (2018-12); Nr. 4.3.5)]

Dies bedeutet, dass nun bereits im Kostenvoranschlag ein Vergleich zwischen der Kostenberechnung und dem Kostenvoranschlag stattfinden soll, um die beiden Kostenermittlungen vergleichen und Abweichungen verstehen zu können. Der Kostenvoranschlag wurde vermutlich eingeführt, um zu verhindern, dass Ausschreibungen an Bieter versendet werden, ohne genauere Kenntnis über das erforderliche Projektbudget als die bisherige Kostenberechnung zu haben. Mit der neuen Kostenermittlungsstufe Kostenvoranschlag soll das Risiko aufgehobener Ausschreibungen aufgrund überschrittener Budgets minimiert werden.

Im Vergleich hierzu heißt es beim Kostenanschlag in der aktuellen Fassung der DIN 276 nun:

„Der Kostenanschlag dient den Entscheidungen über die Vergaben und die Ausführung. Der Kostenanschlag wird entsprechend dem für das Bauprojekt gewählten Projektablauf in mehreren Schritten aufgestellt, indem die Kosten auf dem jeweils aktuellen Kostenstand (Angebot, Auftrag oder Abrechnung) zusammengestellt werden.

Im Kostenanschlag müssen die Kosten nach den für das Bauprojekt im Kostenvoranschlag festgelegten Vergabeeinheiten zusammengestellt und geordnet werden.“

[DIN 276 (2018-12); Nr. 4.3.6)]

4. Welche Absicht verfolgt die neue Kostengruppe 800?

In der bisherigen Fassung der DIN 276 waren die (den planenden Architekten oftmals nicht bekannten) Finanzierungskosten mit in der KGR 700 bei den Baunebenkosten zu erfassen. In der jetzt aktuellen Fassung sind die Baunebenkosten in einer neu eingeführten Kostengruppe 800 darzustellen.

Diese Darstellung kommt dem Wunsch nach einer Kaschierung der in Deutschland teilweise sehr hohen (und sicherlich unnötig und viel zu hohen) Baunebenkosten zwar entgegen, ändert jedoch nichts an den vom Bauherrn aufzuwendenden Gesamtkosten.

5. Welche Änderungen gibt es in den Kostengliederungen?

In allen Kostengruppen sind Veränderungen in den Kostenzuordnungen vorgenommen worden. Mit Ausnahme der bereits vorgenannten Finanzierungskosten, die nun in der neuen KGR 800 darzustellen sind, hat die neue Kostengliederung mit Ausnahme der Freianlagen (KGR 500) jedoch nur geringfügige Auswirkungen. Die KGR 500 hingegen ist jedoch komplett umorganisiert worden, so dass alle Kostenplaner, die sich mit Freianlagen beschäftigen, ab sofort eine komplett neue Kostengliederung berücksichtigen müssen.

Die nun geltende Vorgabe zur Kostengliederung ist zunächst äußerst ungewohnt, wird aber vermutlich nach einer entsprechenden Umgewöhnungsphase auch nachvollziehbare und beurteilungsfähige Kostenaussagen ermöglichen. Ein Vergleich von Kostenermittlungen für KGR 500 nach der bisherigen Gliederung der DIN 276 (2008-12) mit solchen nach neuer DIN 276 (2018-12) wird künftig zunächst nicht mehr möglich sein, da Vergleichsgrundlagen für eine längeren Zeitraum, bis wieder genug Kostenermittlungen nach neuer DIN vorliegen, nicht vorliegen werden.

6. Und was steht in den neuem Abschnitt 6: Mengen und Bezugseinheiten

Darin nennt die aktuelle Fassung der DIN 276 nun erstmals Bezugseinheiten, nach denen die Bauelemente der Kostengruppen berechnet werden sollen.

Was zunächst ein wenig formalistisch anmutet, war jedoch schon seit langem überfällig, um nun zu - auf selber Grundlage - wirklich vergleichbaren Zahlen zu kommen.

 

7. Was folgt aus den Neuerungen der DIN 276?

Spätestens seit der aktuellen Fassung der DIN 276 ist es nun unerlässlich, dass alle Leistungen, deren Kosten in den frühen Kostenermittlungsstufen beschrieben werden, parallel zur DIN 276 und zum STLB (oder schon erkennbaren späteren Vergabeeinheiten) zugeordnet werden.
Anlage 10 zur HOAI 2013 regelt die Leistungspflichten des Architekten und bezieht sich dabei auf DIN 276, ohne hierfür ein Ausgabedatum zu benennen. Hieraus darf gefolgert werden, dass die in der Anlage 10 HOAI genannten (Grund-)Leistungspflichten des Architekten sich nach der nun aktuellen Fassung der DIN 276 richten und Kostenermittlungen der LP2 (Kostenschätzung) und der LP3 (Kostenberechnung) damit ab sofort in jeweils einer tieferen Kostenermittlungsstufe zu erstellen sind. Zusätzlich ist nach HOAI §4 (1) eine Kostenermittlung nach DIN 276 in Fassung 2008 geschuldet, wenn die anrechenbaren Kosten als Honorargrundlage ermittelt werden.

Die in der aktuellen Fassung der DIN 276 genannten Kostenermittlungsarten „Kostenvoranschlag“ und „Kostenanschlag“ finden hingegen in der Anlage 10 zur HOAI bei den Grundleistungen keine Erwähnung. In der Anlage 10 zur HOAI (2013) sind zur Kostenermittlung folgende Grundleistungen beschrieben:

HOAI, §4, (1): Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1 :2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen.

HOAI, Anl. 10, LP 6, d): Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse.

HOAI, Anl. 10, LP6 e): Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung.

HOAI, Anl. 10, LP7, g): Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung.

8. Welche Problematik sehen Sie hier für den Planer?

Die aus dem unterschiedlichen Regelwerksinhalt herrührenden Unklarheiten bei den Leistungspflichten können schnell zu Lasten des Architekten ausgelegt werden, wenn der Auftraggeber einerseits Grundleistungen nach HOAI beauftragt hat und sein Architekt, wie nach BGB üblich, andererseits die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (hier: DIN 276, aktuelle Fassung) schuldet. In diesem Fall dürfte der Architekt also sowohl die Leistungen gem. HOAI (bepreistes LV); als auch Kosten als Honorargrundlage nach alter Fassung DIN 276 wie auch sämtliche Kostenermittlungsstufen nach aktueller HOAI schulden, wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

 

9. Bepreiste Leistungsverzeichnisse nach HOAI vs. Kostenanschlag nach DIN 276 – wie stehen Sie dazu?

Ein (öffentlicher) Auftraggeber von Architekten- und Bauleistungen dürfte nur dann einen Vorteil von bepreisten Leistungsverzeichnissen haben, wenn er vor Veröffentlichung der Ausschreibungen anhand der bepreisten Leistungsverzeichnisse abschätzen kann, ob er sich die Durchführung der Baumaßnahme voraussichtlich leisten kann. Dies erspart ihm möglicherweise eine spätere Aufhebung der Ausschreibung wegen Budgetüberschreitungen samt der damit einhergehenden möglichen Schadensersatzansprüche der Bieter für vergeblichen Kalkulationsaufwand.

 

10. Und wenn der Planer die Leistungsverzeichnisse bepreist?

Das ist in zweierlei Hinsicht kritisch zu hinterfragen: Zum Einen stellt sich die Frage, in wieweit die vom Planer angenommenen Preise realistisch und aktuell sind. Da ein Architekt für falsch angenommene Preise nur in äußerst schwerwiegenden Fällen haftbar zu machen sein dürfte, sind der diesbezügliche Nutzen, bzw. die aus den bepreisten Leistungsverzeichnissen resultierende Sicherheit, trügerisch.

Der zweite Grund, aus dem bepreiste Leistungsverzeichnisse ihre Tücken haben: Phantasiepositionen und Mengenüberhöhungen, die zum Zweck einer (vorgeblichen) späteren Kostensicherheit in ein Leistungsverzeichnis eingearbeitet werden, haben keine Existenzberechtigung. Ein Leistungsverzeichnis dient ja neben dem Preisvergleich unter den Anbietern auch dazu, dass die darin genannten Leistungen (von öffentlichen Auftraggebern nach VOB/A sogar unverändert!) verbindlich an den Auftragnehmer beauftragt werden sollen. Diese beiden Betrachtungen zeigen, dass bepreiste Leistungsverzeichnisse nur von begrenzter Sinnhaftigkeit sind. In einem Kostenanschlag sind die Bieterangebote zu bewerten. Somit kann neben den zur Beauftragung vorgeschlagenen Angeboten eine Rückstellung ausgewiesen werden, die die später benötigte Kostensicherheit im Rahmen des Kostenanschlags bietet.

11. Welche Empfehlung haben Sie für die Planer im Umgang mit der neuen DIN?

Aus meiner Sicht empfiehlt sich zukünftig noch dringender als bisher für Architekten, Individualabreden mit ihren Auftraggebern zu Leistungspflicht und Leistungsumfang zu treffen, um nicht parallel alle Grundleistungen nach DIN 276 und zusätzlich noch die Kostenermittlungen nach DIN 276 zu schulden.

ORCA Software GmbH Georg-Wiesböck-Ring 9 • 83115 Neubeuern • Telefon +49 8035 9637-0 • Fax +49 8035 9637-11
info@orca-software.com • www.orca-software.com • www.ausschreiben.de • Stand - 29.03.2024