Architektenhonorar nach HOAI berechnen – Planungsleistung am Schreibtisch

So funktioniert es

Architektenhonorar nach HOAI berechnen

Wie viel ist eine Planungsleistung wert? Wer ein Architektenhonorar nach HOAI berechnen möchte, folgt einer klar definierten Systematik – auch wenn die Werte der HOAI seit 2021 nicht mehr verbindlich sind. Dieser Beitrag zeigt Architekten, Fachplanern und Ingenieurbüros Schritt für Schritt, wie sich ein Architektenhonorar nach HOAI berechnen lässt, welche vier Stellschrauben das Ergebnis bestimmen und worauf Sie heute rechtlich achten müssen. So ermitteln Sie Ihr Honorar nachvollziehbar und begründen es sicher gegenüber dem Auftraggeber. Mit unserem kostenfreien HOAI-Honorarrechner können Sie Ihr Architektenhonorar sofort online und unverbindlich ermitteln.

Was ist die HOAI?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine bundesweite Verordnung, die seit Jahrzehnten die Systematik der Honorarberechnung für Planungsleistungen vorgibt. Aktuell maßgeblich ist die HOAI 2021, die seit dem 1. Januar 2021 gilt.

Wichtig: Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 ist die HOAI kein verbindliches Preisrecht mehr. Honorare können seitdem frei vereinbart werden. Die Honorartafeln enthalten nur noch Orientierungswerte – Honorarspannen vom sogenannten Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz. Sie bleiben aber die anerkannte Grundlage, um ein Architektenhonorar nach HOAI angemessen und transparent zu berechnen.

Zwei Punkte sollten Sie deshalb kennen:

  1. Honorarvereinbarungen müssen in Textform erfolgen.
  2. Wird keine wirksame Vereinbarung getroffen, gilt der Basishonorarsatz als vereinbart.

Eine klare, schriftliche Honorarvereinbarung ist heute also wichtiger denn je.

Die vier Stellschrauben der Honorarberechnung

Das Honorar für Grundleistungen ergibt sich im Kern aus vier Parametern. Sie sind die entscheidenden Stellschrauben, wenn Sie ein Architektenhonorar nach HOAI berechnen.

1. Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten sind der Teil der Baukosten, der als Berechnungsbasis dient – ermittelt nach den Kostengruppen der DIN 276. Sie stammen idealerweise aus einer belastbaren Kostenberechnung. Je genauer diese ist, desto belastbarer das Honorar.

2. Honorarzone (I–V)

Die Honorarzone bildet die Komplexität des Projekts ab – von einfachen Vorhaben (Zone I) bis zu sehr anspruchsvollen (Zone V). Viele Standard-Hochbauten liegen in Zone III. Die Einstufung richtet sich nach den Bewertungsmerkmalen der HOAI.

3. Leistungsphasen (LPH 1–9)

Die Planungsleistung ist in neun Leistungsphasen gegliedert, die jeweils mit einem festen Prozentsatz am Gesamthonorar bewertet sind. Werden nicht alle Phasen beauftragt, dürfen nur die anteiligen Prozentsätze berechnet werden. Was pro Phase konkret zur Grundleistung zählt, siehe unten.

Für das Leistungsbild Gebäude gelten folgende Anteile:

LeistungsphaseBezeichnungAnteil
LPH 1Grundlagenermittlung2 %
LPH 2Vorplanung7 %
LPH 3Entwurfsplanung15 %
LPH 4Genehmigungsplanung3 %
LPH 5Ausführungsplanung25 %
LPH 6Vorbereitung der Vergabe10 %
LPH 7Mitwirkung bei der Vergabe4 %
LPH 8Objektüberwachung (Bauüberwachung)32 %
LPH 9Objektbetreuung2 %

In Summe ergeben die neun Phasen 100 %. Wer also nur die Genehmigungsplanung (LPH 4) übernimmt, berechnet 3 % – nicht das volle Honorar.

4. Honorartafel

Die Honorartafel ordnet jeder Kombination aus anrechenbaren Kosten und Honorarzone eine Honorarspanne zu. Liegen Ihre anrechenbaren Kosten zwischen zwei Tafelwerten, wird der Zwischenwert durch lineare Interpolation ermittelt.

Architektenhonorar nach HOAI berechnen: ein Rechenbeispiel

So läuft die Berechnung im Prinzip ab (die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung):

  1. Anrechenbare Kosten ermitteln – z. B. aus der Kostenberechnung nach DIN 276.
  2. Honorarzone festlegen – z. B. Zone III für ein durchschnittlich komplexes Gebäude.
  3. Tafelhonorar ablesen – die Honorartafel ergibt für diese Kombination ein Gesamthonorar (bei Zwischenwerten interpolieren). Nehmen wir an: 100.000 € als Basishonorarsatz.
  4. Beauftragte Leistungsphasen aufsummieren – werden z. B. LPH 1–4 beauftragt, ergibt das 2 + 7 + 15 + 3 = 27 %.
  5. Honorar berechnen – 27 % von 100.000 € = 27.000 € (zzgl. USt. und ggf. Nebenkosten).

Das Ergebnis ist eine Orientierung. Innerhalb der Honorarspanne – und seit 2021 grundsätzlich frei – können Sie ein anderes Honorar vereinbaren, sofern dies in Textform geschieht.

Zwei wichtige Zuschläge

  • Umbauzuschlag: Beim Bauen im Bestand (Umbau, Modernisierung, Sanierung) kann ein Zuschlag von bis zu 80 % vereinbart werden – er deckt die zusätzlichen Erschwernisse ab.
  • Nebenkosten: Erforderliche Nebenkosten (z. B. Fahrtkosten, Vervielfältigungen) können zusätzlich abgerechnet werden, sofern vereinbart.

HOAI-Honorarrechner

Architektenhonorar komfortabel und unverbindlich online berechnen. Sparen Sie wertvolle Zeit bei der Kalkulation: Unser HOAI-Honorarrechner führt Sie mühelos durch alle sechs Leistungsbilder der HOAI 2021 (Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung) und berücksichtigt auf Wunsch auch Umbauzuschlag, Nebenkosten und Umsatzsteuer. Einfach anrechenbare Kosten eingeben, Honorarzone und Leistungsphasen wählen – das Ergebnis erscheint sofort. Alle Werte sind unverbindliche Orientierungswerte nach HOAI 2021 und ersetzen keine individuelle Honorarvereinbarung oder Rechtsberatung.

HOAI-Honorarrechner

Orientierungswerte nach HOAI 2021 für alle sechs Leistungsbilder — berechnet per linearer Interpolation gemäß § 13 HOAI zwischen den Werten der amtlichen Honorartafeln. Wählen Sie unten das passende Leistungsbild.

iWählen Sie das Leistungsbild passend zu Ihrer Planungsaufgabe. Jedes Leistungsbild hat eine eigene Honorartafel und eigene Leistungsphasen-Prozentsätze nach HOAI.
§§ 33–35 HOAI 2021

Objektplanung Gebäude

Berechnen Sie das Honorar für die Objektplanung von Gebäuden und Innenräumen nach §§ 33–35 HOAI 2021. Die Honorartafel in § 35 Absatz 1 unterscheidet fünf Honorarzonen (I bis V) nach dem Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe; die neun Leistungsphasen und ihre Prozentsätze regelt Anlage 10.1 HOAI. Vier Prozentsätze (LP 4, 5, 6, 7) unterscheiden sich nach § 34 Absatz 3 HOAI zwischen Gebäude und Innenräumen – unten bei den Leistungsphasen auswählbar. Für Umbauten und Modernisierungen im Bestand kann zudem ein Zuschlag von bis zu 33 % (bei separat beauftragten Innenräumen bis 50 %) auf das Honorar angesetzt werden (§ 36 HOAI).

Anrechenbare Kosten — Objektplanung Gebäude iDie anrechenbaren Kosten sind die Berechnungsgrundlage für das Honorar nach HOAI. Kosten der Baukonstruktion (KG 300) zzgl. anrechenbarer Technischer Anlagen (KG 400).
Kosten der Baukonstruktion (KG 300) zzgl. anrechenbarer Technischer Anlagen (KG 400).
Honorarzone iDie Honorarzone bewertet den Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe (z. B. Anforderungen an Gestaltung, Technik, Einbindung in die Umgebung). Je höher die Zone, desto höher das Honorar bei gleichen anrechenbaren Kosten.
Isehr geringe Anforderungen
IIgeringe Anforderungen
IIIdurchschnittliche Anforderungen
IVhohe Anforderungen
Vsehr hohe Anforderungen
50 %
Basishonorarsatz (früher: Mindestsatz)Oberer Honorarsatz (früher: Höchstsatz)
Leistungsphasen iDie Leistungsphasen (LPH 1–9) gliedern die Planungsleistung nach § 3 HOAI. Vier der neun Prozentsätze (LP 4, 5, 6 und 7) unterscheiden sich nach § 34 Absatz 3 HOAI zwischen Gebäude und Innenräumen; wählen Sie oben die passende Objektart, die Standardwerte werden automatisch angepasst. Aktivieren Sie die tatsächlich beauftragten Phasen; alle Prozentsätze lassen sich zudem frei anpassen.
1.413 €
4.947 €
10.601 €
2.120 €
17.669 €
7.067 €
2.827 €
22.616 €
1.413 €
Ausgewählt: 100 % (von 100 %)70.675 €
Umbauzuschlag (Bauen im Bestand) iBei Umbauten und Modernisierungen im Bestand kann nach § 36 Absatz 1 HOAI (bei separat beauftragten Innenräumen: § 36 Absatz 2, bis 50 %) ein Zuschlag von bis zu 33 % auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden. Wird keine Vereinbarung in Textform getroffen, gilt nach § 6 Absatz 2 Satz 3 HOAI ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (in der Regel ab Honorarzone III) ein Zuschlag von 20 % als vereinbart. Zwingend vorgeschrieben ist der Zuschlag nicht: eine ausdrücklich vereinbarte abweichende Höhe – auch 0 % – ist zulässig.
% (bis 33 % zulässig)
Nebenkosten & Steuer iNebenkosten (z. B. Fahrtkosten, Reproduktionen, Post) sind nicht Teil der Honorartafel und können hier pauschal in Prozent angesetzt werden. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich auf das Nettohonorar aufgeschlagen.
%
%
Honorar für ausgewählte Leistungsphasen iErgebnis auf Basis der gewählten Honorarzone, des Honorarsatzes und der aktivierten Leistungsphasen — Nettobetrag zzgl. optionaler Nebenkosten und Umsatzsteuer.
70.675 € netto
Honorar Leistungsphasen (100% Grundleistung)
70.675 €
davon ausgewählte Phasen (100 %)
70.675 €
Netto gesamt
70.675 €
zzgl. USt. (19 %)
13.428 €
Brutto gesamt84.103 €

Unverbindlicher Orientierungswert auf Basis der Honorartafel zu §§ 33–35 HOAI 2021 (HOAI 2021, identisch mit HOAI 2013). Seit der HOAI-Reform 2021 sind die Honorarsätze rechtlich nicht mehr verbindlich, sondern dienen als Kalkulationshilfe. Ersetzt keine individuelle Honorarvereinbarung oder Rechtsberatung.

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Ausblick: Reform der HOAI

Die HOAI wird derzeit überarbeitet (Stand: Juni 2026). Im Auftrag der Bundesregierung wurden Sachverständigengutachten zur Aktualisierung der Leistungsbilder und zur Neuberechnung der Honorartafeln erstellt; diskutiert wird unter anderem, die bisherigen Honorarspannen durch einzelne Honorarwerte zu ersetzen. Wann und in welcher Form eine neue Fassung in Kraft tritt, ist noch offen. Bis dahin bleibt die HOAI 2021 maßgeblich. Behalten Sie die Entwicklung im Blick – sie kann künftige Kalkulationen beeinflussen.

Grundleistungen und Besondere Leistungen: Was deckt Ihr Honorar ab?

Der Honorarrechner oben liefert Ihnen eine Zahl – aber was diese Zahl konkret abdeckt, ist damit noch nicht geklärt. Das Honorar je Leistungsphase gilt ausschließlich für die sogenannten Grundleistungen, wie sie die HOAI in Anlage 10 für jede der neun Leistungsphasen festlegt. Alles darüber hinaus zählt als Besondere Leistung – von der Bestandsaufnahme über die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bis zur BIM-Modellierung – und muss gesondert vereinbart und vergütet werden. Wird das nicht rechtzeitig geklärt, bleiben solche Leistungen im Zweifel unbezahlt oder sorgen später für Streit über die Honorarhöhe.

Damit Sie diese Abgrenzung nicht mühsam aus dem Gesetzestext herausarbeiten müssen, haben wir sie für Sie aufbereitet: Unsere HOAI-Checkliste listet für alle neun Leistungsphasen der Objektplanung (Gebäude und Innenräume) Grundleistungen und Besondere Leistungen im direkten Vergleich auf – kompakt, praxisnah und zum Abhaken. Sie eignet sich sowohl für die Leistungsklärung mit dem Auftraggeber vor Vertragsschluss als auch zur laufenden Dokumentation, welche Leistungen einer Phase bereits erbracht wurden.

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Ein Teil dieser Grundleistungen – Kostenschätzung und -berechnung nach DIN 276 – bildet zugleich die Kostenbasis Ihrer Honorarberechnung. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Solide Kostenbasis – das Fundament jeder Honorarberechnung

Jede HOAI-Berechnung steht und fällt mit belastbaren anrechenbaren Kosten. Genau hier setzt AVA-Software an: ORCA AVA unterstützt die Kostenschätzung und Kostenberechnung nach DIN 276 – nach Kostengruppen, Bauelementen oder Gewerken – und hält die Kosten über alle Leistungsphasen transparent. Damit liefert die Kostenberechnung die saubere Grundlage, auf der Sie ein Architektenhonorar nach HOAI nachvollziehbar berechnen und gegenüber dem Auftraggeber begründen lässt. Über den Kostenstand behalten Sie Abweichungen jederzeit im Blick.

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Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtssichere Gestaltung von Honorarvereinbarungen sollten Sie im Zweifel fachkundigen Rat einholen.

Häufige Fragen zum Architektenhonorar nach HOAI – FAQ

Nein. Seit dem EuGH-Urteil von 2019 und der HOAI 2021 sind die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich. Honorare können frei vereinbart werden; die Honorartafeln dienen als Orientierung. Ohne wirksame Vereinbarung gilt der Basishonorarsatz.

Aus vier Parametern: den anrechenbaren Kosten (nach DIN 276), der Honorarzone (I–V), den beauftragten Leistungsphasen (anteilige Prozentsätze) und der Honorartafel. Zwischenwerte werden interpoliert.

Der Teil der Baukosten, der als Basis der Honorarberechnung dient – ermittelt nach den Kostengruppen der DIN 276. Sie stammen idealerweise aus einer belastbaren Kostenberechnung.

Dann gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart. Honorarvereinbarungen müssen in Textform getroffen werden.

Die Honorarzonen I bis V bilden die Komplexität eines Projekts ab – von sehr einfach (I) bis sehr anspruchsvoll (V). Viele Standard-Hochbauten liegen in Zone III. Eine höhere Zone bedeutet ein höheres Honorar.

Grundlagenermittlung (1), Vorplanung (2), Entwurfsplanung (3), Genehmigungsplanung (4), Ausführungsplanung (5), Vorbereitung der Vergabe (6), Mitwirkung bei der Vergabe (7), Objektüberwachung (8) und Objektbetreuung (9). Jede Phase ist mit einem festen Prozentsatz am Honorar bewertet.

Der Basishonorarsatz ist der jeweils untere Wert der Honorarspanne in den Honorartafeln. Er gilt als vereinbart, wenn keine wirksame (textförmliche) Honorarvereinbarung getroffen wurde.

Beim Bauen im Bestand (Umbau, Modernisierung, Sanierung) kann ein Zuschlag von bis zu 80 % auf das Honorar vereinbart werden. Er gleicht die zusätzlichen Erschwernisse der Arbeit im Bestand aus.

Der Rechner berücksichtigt alle sechs Leistungsbilder – Gebäude & Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung sowie Technische Ausrüstung – und bezieht Honorarzone, gewählte Leistungsphasen, Umbauzuschlag, Nebenkosten und Mehrwertsteuer mit ein. Für ein belastbares Ergebnis sollten die eingegebenen anrechenbaren Kosten idealerweise aus einer geprüften Kostenberechnung nach DIN 276 stammen, da die Genauigkeit der Kalkulation direkt von der Qualität dieser Kostenbasis abhängt.

Nein. Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung auf Basis der HOAI-Honorartafeln und linearer Interpolation nach § 13 HOAI – er ersetzt keine individuelle, rechtssichere Honorarvereinbarung. Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, gilt für die Grundleistungen ohnehin der Basishonorarsatz als vereinbart. Der Rechner eignet sich als erste Einschätzung; das endgültige Honorar sollte im konkreten Fall vertraglich fixiert werden.

Ja. Die HOAI regelt die Honorarsystematik für Architekten- und Ingenieurleistungen, etwa auch für Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung – jeweils mit eigenen Leistungsbildern und Honorartafeln.

Die HOAI wird derzeit überarbeitet (Stand: Juni 2026). Diskutiert wird unter anderem, die Honorarspannen durch einzelne Honorarwerte zu ersetzen und die Leistungsbilder zu aktualisieren. Wann eine neue Fassung in Kraft tritt, ist noch offen – bis dahin gilt die HOAI 2021.

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