ORCA Software GmbH
Allgemeine Vertragsbedingungen der ORCA Software GmbH
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Lieferungen und Leistungen der ORCA Software GmbH (ORCA) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen.
(2) Vertragsgegenstand ist die Überlassung der Standard-Software in dem vereinbarten Nutzungsumfang sowie die zugehörige Dokumentation und die Erbringung der vereinbarten Serviceleistungen (Support und Softwarepflege) gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Die Dokumentation und weitere Anleitungen stellt ORCA im Internet zur Verfügung (Helpdesk). Inhalte sind beispielsweise eine Installationsanleitung sowie Erläuterungen zu den Funktionen während des Betriebs der Standard-Software.
(3) Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Standard-Software, einschließlich Funktionalität und Kompatibilität, sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der Dokumentation, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Sicherheit der Standard-Software sind die am Markt erprobten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Öffentliche Äußerungen können für die geschuldete Beschaffenheit nur maßgeblich sein, soweit sie spezifische Eigenschaften der konkret vereinbarten Standard-Software betreffen.
(4) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen überlässt ORCA dem Nutzer die Standard-Software in der bei Auslieferung jeweils aktuellen Version. Die diesbezüglichen Details ergeben sich aus dem vom Nutzer unterzeichneten Angebot (Bestellung).
(5) Die Standard-Software wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der jeweiligen Auslieferung an den Nutzer mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. ORCA erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen an der Standard-Software ergeben hat.
(6) Diese AGB gelten nicht bei Verträgen mit Verbrauchern.
§ 2
Übergabe, Installation, Schulung
(1) Die Übergabe der Standard-Software erfolgt über einen Download-Link.
(2) Die Installation der Standard-Software erfolgt durch den Nutzer selbst, eine Installation ist von ORCA nicht geschuldet.
(3) Eine Schulung zur Nutzung der Standard-Software kann der Nutzer gegen eine gesonderte Vergütung bei ORCA beauftragen.
§ 3
Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von ORCA berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.
(2) Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
(3) Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Nutzer Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
(4) ORCA behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an der Standard-Software bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte werden berücksichtigt.
Weiterhin behält sich ORCA das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
ORCA ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Nutzers diesem die weitere Nutzung der Standard-Software zu untersagen. Dieses Recht kann ORCA nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gibt der Nutzer die Standard-Software zurück, liegt in der Entgegennahme der Standard-Software kein Rücktritt von ORCA, außer ORCA hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch ORCA.
Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an der Standard-Software dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen.
(6) Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann ORCA vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. ORCA ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.
(7) Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber ORCA zu erfüllen, kann ORCA bestehende Verträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird ORCA frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
§ 4
Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Urheberrecht und Schutz vor unberechtigter Nutzung
(1) Der Nutzer sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Auslieferung fachkundiges Personal für die Unterstützung von ORCA und den Einsatz der Standard-Software zur Verfügung steht.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Nutzer für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen ist. Es liegt mithin in der Verantwortung des Nutzers, regelmäßige Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen und geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Datenverlust zu ergreifen.
(3) Der Nutzer wird ORCA bei der Mangelfeststellung und -beseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen und Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. ORCA kann den Mangel nach Wahl durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben.
(4) Der Nutzer stellt die für die Durchführung des Software-Supports erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen im angemessenen Umfang unentgeltlich zur Verfügung.
(5) Der Nutzer erkennt an, dass die Standard-Software samt der Dokumentation, auch in künftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt ist. Diese können darüber hinaus im Ganzen oder teilweise Geschäftsgeheimnisse sein.
Insbesondere Quellprogramme sind Geschäftsgeheimnisse von ORCA, außer soweit sie frei verfügbar sind oder einzelvertraglich etwas anderes geregelt ist. Der Nutzer trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass Quellprogramme ohne Zustimmung von ORCA Dritten nicht zugänglich oder übertragen werden.
Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der Einwilligung von ORCA, die nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden darf. Quellprogramme hat ORCA nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu liefern.
(6) Der Nutzer darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Der Nutzer wird ORCA unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.
(7) Der Nutzer ist nicht berechtigt, die Standard-Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren.
(8) Der Nutzer ist berechtigt, von der Standard-Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienende Vervielfältigung der Standard-Software ist Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
(9) Der Nutzer ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen.
§ 5
Vertraulichkeit
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. in Unterlagen, Dokumenten, Datenbeständen), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen zu legen.
Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, für Geschäftsgeheimnisse und für als vertraulich bezeichnete Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige bei Vertragsdurchführung erhaltene Informationen oder Gegenstände.
Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen als vertraulich bezeichneten Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung für sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
(2) Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist.
Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer es wurde zuvor eine Verschlüsselung vereinbart.
§ 6
Störungen bei der Leistungserbringung
(1) Weder ORCA noch der Nutzer haften für die Verletzung ihrer jeweiligen Verpflichtungen, sofern die Verletzung auf höherer Gewalt beruht. Die Parteien sind insoweit von der betroffenen Vertragspflicht befreit. Höhere Gewalt liegt vor bei von außen kommenden, nicht voraussehbaren oder nicht durch vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwendbaren Ereignissen. Dies kann beispielsweise vorliegen, wenn die Erfüllung der Vertragspflicht nicht möglich ist aufgrund von Feuer, Hochwasser, Erdbeben, Explosionen, Naturereignissen, Kriegshandlungen, Terrorismus, Unruhen, Epidemien, behördlich angeordneten Quarantäne-Maßnahmen, Im- und Exportverboten, allgemeinen Störungen der Telekommunikation oder Energieversorgung, Streik, Aussperrung oder aufgrund von anderen, vergleichbaren Ereignissen oder Umständen, die außerhalb des vernünftigerweise zu erwartenden Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen.
(2) Die Parteien werden sich unverzüglich wechselseitig vom Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt und von dessen Wegfall in Textform informieren.
(3) ORCA ist in Fällen höherer Gewalt berechtigt, das Erbringen der betroffenen Leistungen, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Vereinbarte Leistungs- und Zahlungstermine verschieben sich entsprechend.
(4) Wenn der Nutzer wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung von ORCA vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Nutzer auf Verlagen von ORCA innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Nutzer ORCA den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten.
§ 7
Sachmängel und Aufwendungsersatz
(1) ORCA leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Standard-Software von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
(2) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Standard-Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation (Helpdesk). Im Übrigen muss sich die Standard-Software für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Standard-Software gleicher Art üblich ist.
(3) Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, Versagen von Komponenten der Systemumgebung. Gleiches gilt bei nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Nutzer nicht nachweisbaren Softwarefehlern. Dies gilt auch bei Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Mängeln bestehen ebenfalls nicht bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Nutzer oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
(4) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist oder das Gesetz längere Fristen vorschreibt, wie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beginnt mit der Auslieferung. Eine Erweiterung des Einsatzumfangs hat keinen Einfluss auf den Verlauf der Verjährung.
(6) ORCA kann die Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit
a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Nutzer konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag,
oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Nutzer als Mangel nachweisbar ist,
oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Nutzers anfällt.
§ 8
Rechtsmängel
(1) Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet ORCA nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. ORCA haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 5 (1) Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Nutzer geltend, dass eine Leistung von ORCA seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich ORCA. ORCA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er ORCA angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
(3) Werden durch eine Leistung von ORCA Rechte Dritter verletzt, wird ORCA nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Nutzer das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen
oder
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten
oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Nutzer geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn ORCA keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Nutzers werden dabei angemessen berücksichtigt.
(4) Ansprüche des Nutzers wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 6.5.
§9
Allgemeine Haftung von ORCA
(1) ORCA haftet dem Nutzer stets
a) für die von ihm sowie oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die ORCA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
(2) ORCA haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(3) Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Für die Verjährung gilt Ziffer 6.5 entsprechend.
(4) Der Nutzer muss sich ein Mitverschulden seinerseits anrechnen lassen.
§10
Datenschutz und Nutzung von Daten
(1) Der Nutzer wird mit ORCA, soweit notwendig, datenschutzrechtliche Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.
(2) Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung vom Nutzer bereitgestellten personenbezogenen und technischen Daten können von ORCA gesammelt, verarbeitet und genutzt werden.
(3) Der Nutzer hat die Möglichkeit, jederzeit von ORCA Auskunft über die bei ORCA gespeicherten Daten zu erhalten.
(4) Die erteilte Einwilligung zur Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe ist vom Nutzer jederzeit für die Zukunft widerruflich.
§11
Links u.a. zu Seiten von Drittanbietern
(1) ORCA ist nicht für die Inhalte von Seiten, Dienste, Links, Änderungen oder Updates von Drittanbietern verantwortlich.
(2) Die von ORCA zur Verfügung gestellten Links oder der Zugriff auf Seiten und Dienste von Drittanbietern werden nur gefälligkeitshalber von ORCA zur Verfügung gestellt und bedeuten keine Billigung der jeweiligen Seite oder des jeweiligen Dienstes des Drittanbieters durch ORCA. Jedwede diesbezügliche Haftung von ORCA ist ausgeschlossen.
§12
Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung
(1) Allgemeine Grundsätze
ORCA hat das Thema Nachhaltigkeit in ihr Geschäftsmodell integriert und beachtet im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten gesellschaftliche, ökologische, ethische und soziale Aspekte. Der Begriff der Nachhaltigkeit umfasst die Summe aller ökologischen, ökonomischen, sozialen, ethischen und gesellschaftlichen Wirkungen, die von einem Unternehmen ausgehen.
ORCA wirtschaftet ressourcenschonend sowie ökologisch, sozial, ethisch und gesellschaftlich verantwortungsvoll. ORCA ist sich der globalen Probleme wie Klimawandel, Wassermangel, Armut, Entwaldung und Gefährdung der Biodiversität bewusst und nimmt diese als Herausforderungen an.
Dementsprechend ist die Beachtung von Nachhaltigkeitskriterien ein wichtiger Bestandteil einerseits des Einkaufes von Waren wie andererseits auch der eigenen Leistungserbringung gegenüber den Kunden.
ORCA erwartet auch von ihren Vertragspartnern, dass sie diese ökologischen, ethischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllen. Bei der Auswahl der sozialen Mindeststandards orientiert sich ORCA vor allem an den Grundprinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO).
ORCA strebt einen fairen und partnerschaftlichen Umgang mit ihren Vertragspartnern an.
(2) Ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit
ORCA bemüht sich stetig um den Einsatz und die Optimierung von verbesserten Verfahrensweisen in den betrieblichen Abläufen und eingesetzten Technologien und erwartet das auch von ihren Vertragspartnern.
ORCA beachtet den Umweltschutz hinsichtlich der nationalen gesetzlichen Normen und internationalen Standards und erwartet das auch von ihren Vertragspartnern.
ORCA minimiert Umweltbelastungen und verbessert kontinuierlich den Umweltschutz und erwartet das auch von ihren Vertragspartnern.
(3) Soziale Verantwortung
ORCA hält die Grundrechte und die Menschenrechte ein und erwartet das auch von ihren Vertragspartnern.
ORCA sorgt für faire Arbeitsbedingungen gemäß der ILO-Kernarbeitsnormen und erwartet das auch von ihren Vertragspartnern.
ORCA achtet darauf, die Rechte ihrer Mitarbeiter insbesondere im Hinblick auf Arbeitsschutz, Arbeitszeitregelungen, Gesundheit und Vermeidung von Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Nationalität, sozialer Herkunft, etwaiger Behinderung, sexueller Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugung sowie ihres Geschlechtes oder Alters einzuhalten und erwartet das auch von ihren Vertragspartnern.
ORCA beschäftigt keine Arbeitnehmer, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können oder in Ländern tätig sind, bei denen ein Ausnahmetatbestand gemäß der ILO-Konvention 138 vorliegt und erwartet das auch von ihren Vertragspartnern.
ORCA toleriert keine Form von Korruption oder Bestechung oder lässt sich in irgendeiner Weise darauf ein und erwartet das auch von ihren Vertragspartnern.
ORCA unterstützt in keiner Weise Zwangsarbeit und erwartet das auch von ihren Vertragspartnern.
ORCA gesteht ihren Mitarbeitern Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen zu und erwartet das auch von ihren Vertragspartnern.
§13
Sonstiges
(1) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) ORCA erbringt ihre Leistungen unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB von ORCA unter Verzicht auf die AGB des Kunden. Andere Bedingungen oder Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn ORCA sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB von ORCA.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden. Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform nicht.
(4) Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von ORCA in Neubeuern.
Stand: Oktober 2025
ORCA Software GmbH, Georg-Wiesböck-Ring 9, D-83115 Neubeuern
Telefon +49 8035 9637-0
AGB | Vertragsbedingungen für den Kauf der Standard-Software ORCA AVA
§1
Vertragsgegenstand
ORCA überlässt dem Nutzer die Standard-Software zur Nutzung auf Dauer sowie die zugehörige Dokumentation und die Erbringung der vereinbarten Serviceleistungen (Support und Softwarepflege) gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
§2
Nutzungsrechte an der Standard-Software und Schutz vor unberechtigter Nutzung
(1) ORCA räumt dem Nutzer mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das Recht ein, die vereinbarte Anzahl an Lizenzen der Standard-Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Standard-Software zum Einsatz auf Dauer.
Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts.
(2) Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Nutzers zulässig. Der Nutzer ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Der Nutzer wird auf Anfrage von ORCA die Aufgabe der eigenen Nutzung schriftlich bestätigen.
(3) Der Nutzer darf die Standard-Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist.
Er ist berechtigt, von der Standard-Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienende Vervielfältigung der Standard-Software ist Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
(4) Die Standard-Software sowie alle dazugehörigen Dokumentationen und Konzepte sind urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsvermerke in der Standard-Software dürfen nicht verändert werden.
(5) ORCA ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Standard-Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(6) Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch ORCA frei widerruflich eingeräumt.
(7) ORCA kann das Nutzungsrecht des Nutzers widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. ORCA hat dem Nutzer vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann ORCA den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. ORCA wird dem Nutzer das Nutzungsrecht wieder einräumen, nachdem der Nutzer schriftlich dargelegt und versichert hat, dass keinerlei Verstöße gegen das Einsatzrecht mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.
§3
Ergänzende Bestimmungen
(1) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ORCA. Getroffene Abreden in dieser Vereinbarung haben Vorrang gegenüber Regelungen in den AGBs.
(2) Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, soweit ORCA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Stand: Oktober 2025
ORCA Software GmbH, Georg-Wiesböck-Ring 9, D-83115 Neubeuern
Telefon +49 8035 9637-0
AGB | Vertragsbedingungen für den Kauf der Standard-Software ORCA AVA
§1
Vertragsgegenstand
(1) ORCA stellt dem Nutzer die Standard-Software ORCA AVA zur Nutzung auf Zeit gegen Entrichtung einer laufenden Vergütung (Miete) zur Verfügung.
Vertragsgegenstand ist die zeitweise Überlassung der Standard-Software in dem vereinbarten Nutzungsumfang sowie die zugehörige Dokumentation und die Erbringung der vereinbarten Serviceleistungen (Support und Softwarepflege) gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Die Dokumentation und weitere Anleitungen stellt ORCA im Internet zur Verfügung (Helpdesk). Inhalte sind beispielsweise eine Installationsanleitung sowie Erläuterungen zu den Funktionen während des Betriebs der Standard-Software.
§2
Nutzungsrechte an der Standard-Software und Schutz vor unberechtigter Nutzung
(1) ORCA räumt dem Nutzer gegen Bezahlung der im Angebot ausgewiesenen Miete ein für die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränktes, nicht ausschließliches (einfaches) Recht zur Nutzung der Standard-Software nach Maßgabe des jeweils vereinbarten Lizenzmodells ein. Dieses Nutzungsrecht gilt auch für die während der Laufzeit des Vertrages überlassenen Updates. Die Unterlizenzierung, Veräußerung, Verleihung und Untervermietung sowie die Weitergabe des Lizenzschlüssels ist ohne die vorherige Zustimmung von ORCA ebenso untersagt, wie jede andere Form der Verbreitung oder Weitergabe des eingeräumten Nutzungsrechts an der Standard-Software sowie an den während der Laufzeit gelieferten Updates.
(2) Der Nutzer darf die Standard-Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Er ist berechtigt, von der Standard-Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienende Vervielfältigung der Standard-Software ist Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
(3) Die Standard-Software sowie alle dazugehörigen Dokumentationen und Konzepte sind urheberrechtlich geschützt.
§3
Serviceleistungen und Einschränkungen
(1) ORCA verpflichtet sich, während der Vertragsdauer folgende Service-/Supportleistungen zu erbringen:
- Telefonische Beratung (Hotline Support) des Nutzers in Fragen der Installation und Bedienung der Standard-Software.
- Bereitstellung einer Service-Telefonnummer sowie einer Support-E-Mail-Adresse.
- Annahme von Support Anfragen innerhalb der Servicezeiten.
- Aufnahme und Verwaltung der Support Anfrage im zentralen Fehlererfassungssystem und Zuordnung einer Service Anfragennummer.
- Anfordern von Fehlerbeschreibungen und Log Dateien vom Nutzer.
(2) ORCA wird dem Nutzer während des Mietvertrages Servicepacks bzw. neue Software Update-Versionen kostenlos zum Download anbieten. Anzahl, Zeitpunkt und Inhalt des Download-Angebots liegen im Ermessen von ORCA.
- Software-Updates sind neue Versionen der Standard-Software. Die neue Version der Standard-Software beinhaltet Korrekturen aufgrund aufgetretener Fehler und/oder Verbesserung der Performance und neue Funktionen.
- Serviceupdates beinhalten, wenn nicht ausdrücklich in den zugehörigen Release Notes beschrieben, keine funktionalen oder technologischen Erweiterungen der Software.
(3) Nicht im Vertragsumfang enthalten ist die Beseitigungen von Störungen oder Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder sonstiger äußerer Einwirkungen, die nicht von ORCA zu vertreten sind.
§4
Vergütung
(1) Der Nutzer entrichtet für die Dauer der Überlassung der Software eine monatliche Vergütung (Miete). Die Höhe der Vergütung wird im Angebot ausgewiesen und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.
(2) Die Vergütung wird, soweit nicht anders geregelt, jährlich im Voraus in Rechnung gestellt, erstmalig zu Beginn der Mindest-Laufzeit.
§5
Preisanpassung
ORCA ist berechtigt, die Preise für die Softwaremiete mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zu erhöhen. Für den Fall der Preisanpassung wird dem Nutzer ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Frist für den Eingang des Kündigungsschreibens des Nutzers bei ORCA ist der letzte Tag des Kalenderjahres und bedarf der Schriftform.
§6
Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag hat eine Mindest-Laufzeit von zwölf Monaten ab Vertragsschluss und verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, wenn eine Partei nicht einen Kalendermonat zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit vorher schriftlich kündigt.
(2) Die zeitweise Überlassung der Software beginnt, sofern die Vertragspartner keinen abweichenden Vertragsbeginn vereinbart haben, mit der Bereitstellung der Software zum Download. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer den Download erst zu einem späteren Zeitpunkt ausführt.
(3) Der Zugriff auf Daten ist ausschließlich während der Dauer des Mietverhältnisses möglich. Der Nutzer ist für die Datensicherung selbst verantwortlich.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. ORCA kann das Mietverhältnis bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht. Eine schwerwiegende Pflichtverletzung ist die Überschreitung des Nutzungsrechts, z.B. durch vertragswidrigen Einsatz der Standard-Software auf nicht lizensierten Systemen oder wenn der Nutzer trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung in Verzug ist, sich die Vermögensverhältnisse des Nutzers so verschlechtern, dass eine ordnungsgemäße Aufrechterhaltung oder Fortführung seines Geschäftsbetriebes gefährdet ist oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Für die Dauer des Verzugs ist ORCA berechtigt, die Erbringung der Serviceleistungen zu verweigern.
(6) Bei Beendigung des Mietverhältnisses entfällt die Berechtigung, die überlassene Software zu nutzen. Der Nutzer hat unverzüglich die überlassene Standard-Software von allen Systemen zu entfernen. Sämtliche Kopien der Software sind auf den Systemen des Nutzers zu löschen und die Löschung gegenüber ORCA schriftlich zu bestätigen.
(7) Eine Weiterverwendung der Standard-Software über die Vertragsbeendigung hinaus stellt eine Lizenzrechtsverletzung dar und kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.
§7
Ergänzende Bestimmungen
(1) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ORCA. Getroffene Abreden in dieser Vereinbarung haben Vorrang gegenüber Regelungen in den AGBs.
(2) Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, soweit ORCA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Stand: Oktober 2025
ORCA Software GmbH, Georg-Wiesböck-Ring 9, D-83115 Neubeuern
Telefon +49 8035 9637-0
Servicevertrag
Support- und Softwarepflegevereinbarung der ORCA Software GmbH
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Die ORCA Software GmbH (ORCA) verfügt als Servicegeber über besonderes Know-how bezüglich der von ihr erzeugten Computerprogramme (Software) und übernimmt für den Servicenehmer (Kunden) die Pflege dieser Software.
(2) Die Pflege der Software umfasst die Beseitigung von reproduzierbaren Programmfehlern, die Aktualisierung (Updating) der Software einschließlich der Dokumentation sowie die Beratung des Kunden per Telefon, Telefax und/oder E-Mail.
(3) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung und Verwendung seitens des Kunden, durch Einwirkungen Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht von ORCA zu vertretende Einwirkungen verursacht werden.
§ 2
Leistungsumfang
(1) Die Softwarepflege erfolgt durch qualifizierte, mit der Software vertraute Mitarbeiter von ORCA.
(2) Bei der Pflege der überlassenen Software wird von ORCA die neueste Programmversion übermittelt. Gepflegt wird dann nur noch diese Programmversion.
(3) ORCA ist verpflichtet, vom Kunden gemeldete, reproduzierbare Fehler der Software zu untersuchen und dem Kunden nach Möglichkeit Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Software die angegebene Funktion nicht oder nicht zutreffend erfüllt oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält.
(4) Bei wesentlichen Fehlern der Software ist ORCA verpflichtet, den Fehler in einem der folgenden Updates zu beseitigen. Voraussetzung für die Suche und Beseitigung von Fehlern ist die Erfüllung der dem Kunden gemäß § 3 obliegenden Mitwirkungspflichten.
(5) Sonstige Mängel sind von ORCA nur zu beheben, wenn dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.
(6) Die Softwarepflege kann auch per Fernwartung erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen beim Kunden gegeben sind.
(7) Die Pflege umfasst nicht die Schulung oder vor-Ort-Betreuung durch ORCA-Mitarbeiter, z.B. bei der Installation von Software und Updates. ORCA ist auch nicht verpflichtet, Fragen des Kunden zu beantworten, die offensichtlich darauf beruhen, dass beim Kunden keine ausreichende Schulung vorhanden ist.
(8) Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt ORCA auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Preisliste von ORCA.
§ 3
Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird auftretende Fehler ORCA unverzüglich mitteilen und ORCA bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es, ORCA auf Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.
(2) Der Kunde benennt ORCA einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.
(3) Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten.
§ 4
Beratung per Telefon/Servicezeiten
(1) Der Kunde erhält von ORCA telefonisch und/oder per Telefax und/oder per E Mail Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.
(2) Der Kunde erreicht ORCA hierzu telefonisch von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind die bayerischen Feiertage, an denen keine Beratung durch ORCA-Mitarbeiter erfolgt.
§ 5
Pflegevergütung
(1) ORCA erhält vom Kunden eine jährliche Vergütung, die im Voraus zu entrichten ist. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung oder Rechnung.
(2) Die Vergütung ist zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
(3) Sollte der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages weitere oder höherwertige Softwarelizenzen erwerben, wird der Vertrag automatisch auf diese erweitert. Für das laufende Vertragsjahr erfolgt die Berechnung der anteiligen Vergütung.
(4) ORCA behält sich das Recht einer Anpassung der Vergütung vor.
(5) Eine Rückvergütung für nicht in Anspruch genommene Leistungen erfolgt nicht.
§ 6
Laufzeit des Vertrages
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Vertragspartei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden.
(2) Die Leistungen und die Vergütung dieses Vertrages können ohne Zustimmung des Kunden an einen anderen Servicegeber übertragen werden.
§ 7
Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus vertraulich zu behandeln.
(2) Personenbezogene Daten werden nach den Bestimmungen der EU-DSGVO verarbeitet und genutzt.
(3) Die Software enthält technische Maßnahmen, die eine nicht lizenzierte Verwendung der Software verhindern sollen. Auch um einen optimalen Support gewährleisten zu können, werden automatisch Daten an einen Server von ORCA übertragen, wie beispielsweise die Kundennummer, der Name der Anwendung, der Lizenztext, die aktuell installierte Version der Software oder die Versionsnummer des Updates.
§ 8
Ergänzende Bestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Software Vertrags- und Lizenzbedingungen der ORCA Software GmbH.
(3) Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen dieses Vertrages und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Software Vertrags- und Lizenzbedingungen der ORCA gehen die Regelungen dieses Vertrages vor.
Stand: Juli 2020
ORCA Software GmbH, Georg-Wiesböck-Ring 9, D-83115 Neubeuern
Telefon +49 8035 9637-0
ORCA TRAINING
Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Seminare, Workshops und Schulungen der ORCA Software GmbH
§ 1
Seminare, Workshops, Schulungen
(1) Die ORCA Software GmbH (ORCA) unterscheidet zwischen Seminaren, Workshops und Schulungen.
(2) Seminare und Workshops sind offene Veranstaltungen. Anmeldungen zu Seminaren und Workshops erfolgen ausschließlich online.
(3) Schulungen führt ORCA für ein einzelnes Unternehmen als Online-Schulung im Internet, als Inhouse-Schulung in den Räumen des Kunden oder als ORCA-Schulung im Hause ORCA durch. Schulungen werden individuell nach den Wünschen des Kunden vereinbart. Für eine Inhouse-Schulung stellt der Kunde ORCA kostenlos geeignete Schulungsräume und eine geeignete Infrastruktur (Beamer, Schulungsrechner etc.) zur Verfügung.
§ 2
Durchführung
(1) Umfang und Inhalt der Veranstaltung sowie die Vergütung bestimmt die Auftragsbestätigung. Organisatorisch bedingte Programmänderungen oder die Anpassung der Inhalte der Veranstaltung an aktuelle Entwicklungen sind möglich, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Rücktritt von der Teilnahme besteht.
(2) Die Teilnehmerzahl für Seminare/Workshops ist begrenzt. Berücksichtigt wird die Anmeldung in der Reihenfolge ihres Eingangs. Die Übertragung der Teilnahmeberechtigung ist bis zu Beginn der Veranstaltung jederzeit möglich.
(3) Das Zustandekommen eines Seminars/Workshops hängt von einer Mindestzahl von angemeldeten Teilnehmern ab.
§ 3
Änderungen, Ausfall der Veranstaltung
(1) ORCA behält sich Änderungen von Veranstaltungstagen, -zeiten, -orten, ReferentInnen sowie eventuelle Veranstaltungsabsagen vor. Die bereits angemeldeten Teilnehmer werden davon unverzüglich und in geeigneter Weise schriftlich (per Fax oder E-Mail) verständigt. Bei Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit des/der ReferentInnen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf deren Durchführung.
(2) ORCA wird dem Kunden in diesem Fall einen Alternativtermin anbieten.
Ist es dem Kunden nicht möglich, den Alternativtermin wahrzunehmen, wird ORCA dem Kunden die bereits gezahlte Vergütung zurückerstatten. Eine Erstattung von Aufwendungen für Reisebuchungen, Umbuchungen und Stornierungen oder andere Kosten, die durch den Ausfall der Veranstaltung entstehen, ist ausgeschlossen.
(3) Eine Rückerstattung der Vergütung nach (teilweiser) Teilnahme an der Veranstaltung ist ebenfalls ausgeschlossen.
§ 4
Stornierung der Anmeldung
(1) Die Teilnahme an einer Online-Schulung kann durch den Kunden kostenfrei storniert werden.
(2) Bei allen anderen Veranstaltungen kann der Kunde die Anmeldung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei stornieren.
(3) Bei einer späteren Stornierung der Anmeldung durch den Kunden oder bei Nichtteilnahme ohne Stornierung berechnet ORCA Aufwendungsersatz nach der folgenden Staffelung:
vom 27. bis 06. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn 50% und
ab dem 05. Kalendertag vor Veranstaltungsbeginn 80% der vereinbarten Veranstaltungsvergütung.
Von ORCA hierbei ersparte Aufwendungen und die eventuell anderweitige Verwendung der Veranstaltungsleistungen sind nicht abzugsfähig.
(4) Für den Fall, dass für eine vom Kunden abgesagte Inhouse- oder ORCA-Schulung ein Alternativtermin vereinbart wird, entfallen die Stornierungsgebühren. Die Zahlung der Vergütung ist zum Zeitpunkt der ursprünglich gebuchten Veranstaltung fällig.
(5) Umbuchungen und Stornierungen zu allen Veranstaltungen bedürfen der Schriftform (E-Mail, Fax oder Brief).
§ 5
Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ORCA Software GmbH, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist.
Stand: November 2015
ORCA Software GmbH, Georg-Wiesböck-Ring 9, D-83115 Neubeuern
Telefon +49 8035 9637-0