HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

ORCA - Fachinformation über HOAI

HOAI Checkliste - Gebäude und Innenraum - Grundleistungen & Besondere Leistungen

Mit der HOAI Checkliste behalten Sie während allen Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung, den perfekten Überblick über erledigte und noch zu erledigende Aufgaben. Einfach ausdrucken und Sie haben eine gewissenhafte Projektbegleitung.

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HOAI Novelle ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten

Entscheidung vom 04. Juli 2019

Am 04.07.2019 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Teile der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für europarechtswidrig. Deshalb muss der Gesetzgeber die bundeseinheitliche Rechtsordnung nach den Vorgaben des Urteils ändern. Das dazu nötige parlamentarische Prozedere soll bis Ende diesen Jahres abgeschlossen sein.

Keine Mindest- und Höchstsätze  mehr

Die Neufassung der HOAI sieht keine verbindlichen Mindest-und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren mehr vor. Diese verstoßen nach Auffassung des EuGH gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit der Mitglieder der Europäischen Union. Die Honorare sollen zukünftig frei verhandelbar sein. Dabei sollen die Honorartafeln der HOAI weiterhin zur Preisorientierung für eine angemessen Honorarhöhe dienen. Die Honoraransätze sollen immer dann angewendet werden, wenn keine wirksame Vereinbarung bezüglich des Honorars für Architekten und Ingenieure getroffen wurden. Ist bei der Auftragserteilung noch keine schriftliche Vereinbarung getroffen, soll der Basishonorarsatz als vereinbart gelten. Dessen Höhe entspricht dem bisherigen Mindestsatz.

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HOAI 2013 

Die HOAI regelt die Honorare für Architekten und Ingenieure, die Planungsleistungen in den Bereichen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, sowie Stadtplanung, Freianlagen, ebenso Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung erbringen. Basis der Abrechnung sind die anrechenbaren Kosten. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt über die Kostenermittlung nach DIN 276.

 

Für die Honorarermittlung der Leistungsphase 1 bis Leistungsphase 9 ist die Kostenberechnung nach DIN 276 maßgeblich.

  • Die HOAI 2013 ist am 17.07.2013 in Kraft getreten. Sie gilt für alle ab diesem Datum abgeschlossene Verträge. Die Veränderungen im Wesentlichen:
  • Die Tabellenwerte der HOAI wurden angehoben
  • In allen Leistungsbildern haben sich die Prozentsätze der einzelnen Leistungsphasen verschoben
  • Erstmals wurde in die HOAI jetzt auch eine gesonderte Regelung für Änderungsleistungen aufgenommen
  • Planer finden in den neun Leistungsphasen neue und veränderte Grundleistungen wie z.B. das Erstellen eines Terminplanes (in LPH2) sowie einer Bepreisung des LVs seitens des Planers (in LPH6)
  • Neuerungen gibt es auch beim Bauen im Bestand – hier ist der Umbau- und Modernisierungszuschlag wieder mit zu berücksichtigen und muss jetzt schriftlich von den Vertragspartnern unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistung vereinbart werden

HOAI Leistungsphasen 1 - 9

Auszüge aus der HOAI 2013 - Leistungen im Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten:

  • Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
  • Ortsbesichtigung
  • Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
  • Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
  • Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten
  • Abstimmung der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte
  • Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts
  • Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)
  • Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
  • Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
  • Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
  • Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs
  • Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
  • Erarbeiten der Entwurfsplanung unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlich Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20
  • Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration deren Leistungen
  • Objektbeschreibung
  • Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
  • Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung
  • Fortschreiben des Terminplans
  • Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
  • Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich beteiligter
  • Einreichen der Vorlagen
  • Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
  • Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen
  • Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1
  • Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
  • Fortschreiben des Terminplans
  • Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung
  • Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung 
  • Aufstellen eines Vergabeterminplans
  • Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
  • Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
  • Ermitteln der Kosten auf Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse
  • Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung
  • Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche
  • Koordinieren der Vergaben der Fachplaner
  • Einholen von Angeboten
  • Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
  • Führen von Bietergesprächen
  • Erstellen von Vergabevorschlägen, Dokumentation des Vergabeverfahrens
  • Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
  • Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung
  • Mitwirken bei der Auftragserteilung
  • Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit den Standsicherheitsnachweis
  • Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
  • Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
  • Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)
  • Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
  • Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen
  • Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
  • Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
  • Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
  • Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
  • Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran
  • Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnissen des Objekts
  • Übergabe des Objekts
  • Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
  • Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
  • Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Bedingungen
  • Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber der ausführenden Unternehmen
  • Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Mit ORCA AVA können Sie abrechnen
ORCA AVA liefert mit der Kostenberechnung die Voraussetzung für die Berechnung des Honorars nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

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